Es ist "die Chance"
… für Nebenberufler, Arbeitssuchende, Menschen in Transfergesellschaften, Selbständige und Rentner - Sie selbst risikieren nicht und können doch alles gewinnen!
… Einbettung in die FortschrittsLotsen - Infrastruktur
… Ein wachsendes Netzwerk
… du entwickelst dich weiter, während du anderen weiterhilfst
… Möglichkeit zu einer Festanstellung bei einem der Kunden
… eine faire Vergütung und Aufstiegschancen
Sie selbst haben uns für Sie im Hintergrund als Sparringspartner & Ansprechpartner!
Sie bauen idealerweise ein Vertrauensverhältnis auf -vielleicht sogar stellen Sie ihn ein !
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Nutzen Sie die Hinzuverdienstgrenzen bei ALG I & II, Kurzarbeit und bleiben Sie fit in Ihrem Fachgebiet … !
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Werden Sie unabhängiger von Ihrem Arbeitgeber und starten Sie mit einem Nebengewerbe oder Nebenjob! Dies erhöht im Falle von Kurzarbeit oder späterer Arbeitslosigkeit Ihre finanziellen Spielräume!
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Erhöhen Sie für Ihren Hauptarbeitgeber Ihren Wert, indem Sie Ihre Praxiserfahrung durch die ergänzende Arbeit erweitern!
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Machen Sie mögliche neue Haupt-Arbeitgeber durch Ihre Leistungen auf sich aufmerksam und erhöhen Sie die Chancen für eine Festanstellung!
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Bleiben Sie flexibel und Ihr eigener Chef, durch mehrere Projekte …. !
Teilen Sie sich Ihre Zeit und Ressourcen frei ein!
... als umsichtiger Lotse zeigen Sie Unternehmen, Betriebsräten & Menschen neue Perspektiven auf, geben vorausschauende Impulse und tatkräftige Unterstützung zum Meistern von Herausforderungen!
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Sie verstehen sich als "Macher" und Umsetzer, der Perspektiven schafft und andere professionell und verbindlich als Sparringspartner, Ratgeber oder tatkräftiger Unterstützer begleitet.
Die folgende Liste an Anforderungen mag auf den ersten Blick sehr umfassend erscheinen - ist aber nur das "Idealbild"!
Wir sind uns sicher, dass Sie bereits Vieles davon erfüllen ... !
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Dies sind ... :
Sie sind entweder:
(1) Selbständigkeit (angemeldetes Gewerbe / Freiberufler)
(2 )Nebenjob
=> Neben SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung
Bitte bestätigen Sie die schriftliche Einwilligung Ihres Hauptarbeitgebers
=> Minijob / 450 Euro Job für Angestellte und Arbeitssuchende (https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob / https://www.finanztip.de/arbeitslosengeld-nebenverdienst/)
2 Arten von Minijobs
(1) 450-Euro-Minijob: Arbeitsentgelt darf monatlich 450 Euro nicht übersteigen /gesetzlicher Mindestlohn: 9,35 Euro gilt
(2) Kurzfristiger Minijob: Darf im Kalenderjahre 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten - das monatliche Entgelt kann schwanken.
(3) Neben Kurzarbeit:
(https://www.ihk-berlin.de/produktmarken/kurzarbeit-in-der-corona-krise/nebenbeschaeftigung-kurzarbeit-4761972 / https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer )
(4) In Transfergesellschaft:
Eine Nebentätigkeit, die bereits während der Beschäftigung beim Vorarbeitgeber ausgeübt wurde, bleibt bei gleichbleibender Höhe unberücksichtigt. Entgelte aus einer Nebentätigkeit, die während der Zeit der Transferkurzarbeit begonnen wird, werden dagegen auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet
(5) Arbeitssuchend (ALG1 / ALG2)
=> Minijob / 450 Euro Job für Angestellte und Arbeitssuchende (https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob / https://www.finanztip.de/arbeitslosengeld-nebenverdienst/)
Grundsätzlich: Verpflichtung zur Meldung bei Bundeagentur der Arbeit
ALG 1: Arbeitsumfang darf wöchentlich 14 Stunden nicht übersteigen (§ 138 SGB III) / Zuverdienst bis 165 Euro netto, ohne Anrechnung auf ALG (§ 155 Abs. 1 SGB III).
Ausnahme: Freibetrag, wenn vor Beginn ALG neben SV-pflichtigen Job Nebenbeschäftigung mindesten 1 Jahr lang von nicht mehr als 14 Wochenstunden ausgeübt wurde oder 12 Monate selbstständig oder mithelfender Familiengehöriger war (Höhe aus Durchschnitt letzte 12 Monate vor Bezug ALG (§ 155 SGB III)
ALG 2: Grundfreibetrag von 100 Euro und anteilige Freibeträge zwischen 100 Euro und 1.000 Euro
(6) Pensionär:
§ 69a BBG regelt die Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern Diese müssen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Dienstherrn anzeigen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Missbrauch beruflicher Kenntnisse aus dem aktiven Dienst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenwirkten. Frühere Beamte sollen ihr Amtswissen auch nach ihrem Ausscheiden nicht für private Zwecke verwenden können, wenn dies zu Nachteilen für den Dienstherrn führt.
ii. § 69a BBG
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(7) Rentner:
Wer Altersrentner ist, also älter als 65 Jahre, kann unbegrenzt einer Nebentätigkeit nachgehen
Wer also kein Altersrentner ist, muss auf die Höhe seiner Nebeneinkünfte genauestens achten. Er darf im Monat maximal 400 € dazuverdienen.
Zweimal im Jahr dürfen es auch 800 € sein (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Alles, was er darüber hinaus verdient, führt automatisch zu einer Minderung der Rentenzahlung in gleicher Höhe.
(8) Student / Schüler
(9) In Erziehungsurlaub